Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download

AGB für Verkauf und Lieferung



1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Unseren Lieferungen, Leistungen und Angebote liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers und von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1.2 Mit der Erteilung eines Auftrags oder der Annahme von Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an. Stehen wir mit dem Besteller in laufenden Geschäftsbeziehungen, werden Änderungen oder Neufassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Zusendung der Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird.

1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalte

2.1 Unsere Angebote sind noch freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen.

2.2 Die Angaben in unseren Katalogen und technischen Unterlagen sind unverbindliche Verarbeitungshinweise, nicht jedoch als Zusicherungen oder Garantien zu verstehen. Zusicherungen oder Garantien über Eigenschaften oder die Verwendbarkeit der Ware liegen nur vor, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnen.

2.3 Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4 In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.5 Nachträgliche Änderungen der Bestellung bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Etwaige bis zur Änderung der Bestellung entstandene Mehrkosten trägt in jedem Fall der Besteller.

3. Rücktrittsvorbehalt

3.1 Wir haben das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung ohne unser Verschulden auf technische Schwierigkeiten oder höhere Gewalt stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistung unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Dies gilt insbesondere für Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verknappung oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften. Darüber hinaus behalten wir uns vor, von einem Vertrag zurückzutreten, sofern die bestellte Ware durch den eigenen Lieferanten nicht richtig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird (Selbstbelieferungsvorbehalt).

3.2 Storniert der Besteller seine Bestellung, sind wir berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 15% des Warenwertes zu erheben und sofort in Rechnung zu stellen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für eine Lieferung ab unserem Auslieferungslager in Solingen ohne Verpackung sowie für alle Leistungen ausschließlich Versicherung und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden gesetzlichen Satz zusätzlich berechnet.

4.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4.3 Alle Rechnungen sind bei Erhalt nur auf eines unserer Konten oder an unseren Sitz innerhalb 30 Tagen netto zu bezahlen. Bei größeren Aufträgen sind wir entsprechend dem Leistungsaufwand zur Ausstellung von Teilrechnungen berechtigt.

4.4 Gegen unsere Forderungen kann nur mit rechtskräftigen oder unbestrittenen Gegenforderungen aufgerechnet werden. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er diese nicht aufgrund eines unbestrittenen oder rechtskräftigen Anspruchs geltend macht.

4.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, können wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, wobei unsere sonstigen Rechte aufgrund des Verzugs unberührt bleiben.

4.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, wenn dieser sonstige wesentliche Verpflichtungen nicht einhält oder wenn uns nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, alle anderen offenen Forderungen sofort fällig zu stellen bzw. für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse oder andere Sicherheiten oder eine Leistung Zug um Zug zu verlangen. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

5. Versicherung – Versand – Gefahrübergang

5.1 Warensendungen versichern wir auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportgefahren, ausgenommen Lieferungen ins Ausland, durch Spediteure oder unsere eigenen Fahrzeuge und Abholungen.

5.2 Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandwege. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt. Eventuelle Rollgelder gehen in jedem Fall zu Lasten des Empfängers. Schreibt der Empfänger Expressgut-Versand vor, wird die Express-Differenz in Rechnung gestellt.

5.3 Die Gefahr des von uns nicht zu vertretenden Untergangs und der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung in unserem Auslieferungslager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

5.4 Je nach Art der bestellten Ware sind bei der Lieferung Abweichungen vom Gewicht, der Stückzahl oder der Abmessung im Verhältnis zur Bestellung nicht auszuschließen. Der Besteller akzeptiert in einem solchen Fall handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zur Höhe von 10% und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Menge als auch einzelner Teillieferungen.

5.5 Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist

a) in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder

b) die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Betrages Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5% des sich auf die nicht abgenommenen Mengen belaufenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen – insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen - oder

c) die nicht abgenommenen Mengen anderweitig bestmöglich (§ 254 BGB) zu verwerten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum des Unternehmers. Ist mit dem Besteller das Akzeptantenwechselverfahren vereinbart, tritt Erfüllungswirkung zusätzlich zur Kaufpreiszahlung nur dann ein, wenn der Unternehmer von der Wechselhaftung befreit ist. In diesem Zusammenhang ausgestellte Wechsel müssen jeweils bei der Bank zum Diskont eingereicht werden, über welche die entsprechende Zahlung per Scheck oder Überweisung vorgenommen wurde.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: a) Die Befugnis des Bestellers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbe-haltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Unternehmer, mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung des Unternehmers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Das Herausgabeverlangen gilt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist, nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts. Der Unternehmer ist berechtigt, nach Kaufpreiszahlung den Besteller binnen angemessener Frist neu zu beliefern. Anderenfalls wird der Unternehmer die zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware bestmöglich (§ 254 BGB) verwerten.

b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an den neuen Sachen. Die Be- und Verarbeitung vom Unternehmer gelieferten und noch in seinem Eigentum stehender Ware erfolgt stets im Auftrag des Unternehmers, ohne dass dem Unternehmer Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Werks zu den anderen mitverarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller jetzt oder später Eigentumsanteile an der neuen Sache, so überträgt er diese Anteile schon jetzt auf den Unternehmer. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für das unter Vorbehalt gelieferte Werk. Dem Unternehmer verbleibt das Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Eigentumserwerbs an der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit einer anderen Sache in der Weise verbunden, dass die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist und steht die Hauptsache im alleinigen Eigentum oder Miteigentum des Bestellers, so überträgt er diese ebenfalls schon jetzt auf den Unternehmer. Erwirbt der Besteller später durch Verarbeitung, Zahlung des Kaufpreises oder auf andere Weise das Eigentum oder Miteigentum an der Hauptsache, so überträgt er es schon jetzt auf den Unternehmer.

c) Der Besteller tritt dem Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräusserung von Vorbehaltsware an seine Abnehmer oder gegenüber Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Werk selbst veräussert wurde, oder eine neue Sache, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstanden ist und im Vorbehaltseigentum des Unternehmers steht. Sofern beim Abnehmer des Bestellers ein Abtretungsverbot besteht, hat er dieses dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Besteht zwischen Besteller und Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die uns im voraus abgetretene Forderung auf den anerkannten Saldo. Hat der Besteller zuvor diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt diese Abtretung an.

d) Der Unternehmer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, dem Unternehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Drittschuldner mit Namen und Anschrift, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum usw. aufzugeben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Unternehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange im ordentlichen Geschäftsgang selbst einzuziehen, wie ihm der Unternehmer keine andere Weisung erteilt. Der Besteller bevollmächtigt den Unternehmer, sobald der Besteller mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Unternehmer kann in diesem Fall verlangen, dass der Besteller ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderung durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.

e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Unternehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.

f) Der Besteller ist nicht zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt. Von Pfändungen der Vorbehaltsware ist der Unternehmer unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.

g) Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, dem Unternehmer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, sowie eine Aufstellung der Forderungen gegenüber Drittschuldnern nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.

h) Nimmt der Unternehmer aufgrund seines Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Unternehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Unternehmer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.

i) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Unternehmer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasserschäden zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder aus sonstigen Ersatzansprüchen zustehen, an den Unternehmer in Höhe dessen Forderungen ab.

j) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Unternehmer im Interesse des Bestellers eingegangen ist.

k) Der Besteller verpflichtet sich, bei Bedarf oder auf Anforderung jederzeit bei der Erstellung des Nämlichkeitsnachweises unter anderem durch Offenlegung geeigneter Unterlagen mitzuwirken.

l) Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Unternehmer.

7. Liefertermine und -fristen

7.1 Liefertermine und –fristen gelten nur annähernd und sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk, bei vereinbarter Abholung durch den Besteller der Tag der Absendung der Versandbereitschaft. Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Besteller seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Anderenfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.

7.2 Der Unternehmer ist auch zu Teillieferungen in angemessenem Umfang berechtigt.

7.3 Der Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-termins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Unternehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Unternehmer in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz entsprechend Ziffer 8 zu verlangen.

8. Pflichtverletzung des Unternehmers

8.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Zudem haften wir dem Grunde nach für einfache Fahrlässigkeit, auch durch unsere leitenden Angestellten und unsere Erfüllungsgehilfen, soweit eine wesentliche Pflicht verletzt wird. Sofern wir für eine Verletzung einer wesentlichen Pflicht aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haften, ist diese Haftung jedoch der Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

8.3 Weitere Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung gegen den Unternehmer sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden. Von diesen Beschränkungen unberührt bleibt unsere Haftung für Körperschäden und für den Fall, dass wir eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen haben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Eine Garantieübernahme muss ausdrücklich als solche bezeichnet schriftlich durch uns erfolgen und begründet eine Haftung im Rahmen des Garantieversprechens.

8.4 Sind bereits Teillieferungen erfolgt, beschränkt sich das Rücktrittsrecht und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die ausstehende Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Besteller insgesamt ohne Interesse. Diese Ziffer gilt auch für den Fall, dass dem Unternehmer die Leistung unmöglich wird. Soweit dem Unternehmer während seines Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich wird, haftet er gleichwohl nach Maßgabe dieser Ziffer, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

8.5 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 7 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind.

8.6. Sofern wir von uns erteilten Weisungen nicht abweichen, sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob von uns durchgeführte Aufträge Rechte Dritter (insbesondere Urhe-berrechte) verletzen. Der Besteller hat uns von einer Inanspruchnahme freizustellen.

9. Gewährleistung

9.1 Der Unternehmer haftet für alle Mängel, die, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefah-renübergangs, innerhalb von einem Jahr auftreten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634 a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

9.2 Wir leisten Gewähr für von uns erbrachte Leistungen und von uns beschaffte oder gelieferte Waren. Mängel eines etwa vom Besteller beigestellten Materials verpflichten uns nicht zur Gewährleistung.

9.3 Der Besteller hat offensichtliche Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem Unternehmer unter Angabe aller zweckdienlichen Informationen durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Besteller anzuzeigen. Verstößt der Besteller gegen diese Anzeigepflicht, gilt die gelieferte Ware als genehmigt mit der Folge, dass jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen.

9.4 Mängel an nur einem Teil unserer Leistungen berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung.

9.5 Die Verpflichtung des Unternehmers beschränkt sich auf die kostenlose Mängelbe-seitigung oder Ersatzlieferung binnen einer angemessenen Frist. Schadhafte Ware darf nur nach vorheriger Anzeige an den Unternehmer zurückgesandt werden. Für nachgebesserte Ware wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Werkes Gewähr aufgrund des Werk- (-lieferungs-) -vertrages geleistet.

9.6 Wenn der Unternehmer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung im zweiten Versuch fehlgeschlagen ist oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Rücktritt, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz verlangen.

9.7 Die Gewährleistung gilt nur zugunsten des Erstabnehmers. Ausgeschlossen von einer Abtretung sind die dem Besteller gegenüber dem Unternehmer bestehenden Rechte auf Gewährleistung sowie die Gewährleistungsansprüche selbst.

9.8 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der auftretende Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit besteht, dass der Besteller einen Mangel nicht gem. Ziffer 9.3 angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder das Werk unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist.

9.9 Beruht ein Mangel unserer Leistung auf Materialien oder Leistungen, die wir von Dritten bezogen haben, können wir Gewähr dadurch leisten, dass wir unsere Ansprüche gegen den Dritten an den Besteller abtreten, sofern wir die Mangelhaftigkeit nicht bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können und der Besteller durch die Abtretung eine unserer Gewährleistungsverpflichtung vergleichbare Stellung erhält. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung endet erst mit der endgültigen Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Dritten.

10. Formen – Schablonen - Werkzeuge

10.1 Unabhängig davon, ob dem Besteller die Kosten für die Herstellung von Formen, Schablonen, Werkzeuge oder ähnlichen Gegenständen in Rechnung gestellt werden, bleiben diese unser alleiniges Eigentum.

10.2 Für nach unseren Entwürfen gefertigte Profile beanspruchen wir das alleinige Herstellungsrecht. Eine Nachahmung bzw. Ausführung durch Dritte bedarf stets unserer Genehmigung.

11. Gesamthaftung

11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 8 und 9 vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. In jedem Fall bleiben unberührt eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige zwingende Ansprüche aus Produzentenhaftung.

11.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist unser Sitz in Solingen.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Solingen. Der Unternehmer hat jedoch das Recht, den Besteller auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.

12.4 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Unternehmer und Besteller sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.